I. Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es einer erneuten Erwähnung der Lieferungs- und Zahlungsbestimmungen bedarf.
2. Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Käufer widersprechen wir, auch im Voraus für künftige Geschäfte, ausdrücklich.
3. Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit für jedes Geschäft unsere schriftliche Bestätigung.
II. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss erwächst hieraus nicht.
2. Auskünfte, Ratschläge sowie Verarbeitungshinweise unserer Mitarbeiter sind nur dann für uns bindend, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
III. Preisänderungen
1. Mit Ausnahme schriftlich vereinbarter Festpreise gelten unsere Preise vier Monate ab Vertragsschluss. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktüblichen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
2. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
IV. Lieferung
1. Sofern wir uns zur Lieferung schriftlich verpflichtet haben, wird der Lieferumfang durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Das Recht zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist behalten wir uns ausdrücklich vor.
2. Eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Lager, auch des Lieferanten beim Streckengeschäft, verlassen hat.
4. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Selbstbelieferung, höhere Gewalt, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Liefergegenstände von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer der Hindernisse.
5. Die vorbezeichneten Hindernisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen.
6. Alle Lieferungen, auch „frei Baustelle“, bedeuten Lieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Das Abladen hat sofort nach Andienung der Ware durch den Besteller zu erfolgen, wobei Wartezeiten gesondert berechnet werden können. Soweit unsere Mitarbeiter hierbei behilflich sind, handeln diese nicht als unsere Erfüllungsgehilfen, sondern auf das Risiko des Bestellers.
7. Ist Abladen vereinbart, erfolgt dies gegen gesonderte Berechnung zu den vereinbarten Bedingungen. Es wird am Fahrzeug abgeladen.
V. Annullierungskosten
Tritt der Kunden unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet der Möglichkeiten, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Warenwertes, bei Abholung der Ware 20% des Warenwertes, für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
VI. Verpackungen
1. Soweit die Auslieferung mit Mehrwegverpackungen (Paletten, Gasflaschen, Kübel o.ä.) erfolgt, werden hierfür gesondert Pfandbeträge in Rechnung gestellt. Die Höhe der Pfandbeträge ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges von, auch leihweise und ohne Pfandberechnung zur Verfügung gestellten Mehrwegverpackungen, trägt der Kunde. Dies gilt auch für im Rahmen von Streckengeschäften vom Lieferanten ausgelieferte Mehrwegverpackungen.
VII. Abnahme und Gefahrübergang
1. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände abzunehmen. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht eingebaut oder verarbeitet werden. Für unsere kaufmännischen Kunden gelten die §§ 377f. HGB.
2. Bleibt der Besteller mit der Abnahme der Kaufgegenstände länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder fahrlässig in Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
3. Die Gefahr geht bei Verladung, bei Selbstabholung mit Bereitstellung der Ware auf den Käufer über.
VIII. Gewährleistung
1. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfreien Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung (Wandlung) des Vertrages.
2. Darüber hinaus haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
3. Abweichungen von Farbe, Maserung/Musterung bzw. Maßen bei Naturprodukten wie Holz, Natursteinen, o.ä. und Produkten der keramischen Fertigung sind in Kauf zu nehmen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten darüber hinaus die nachfolgenden branchenüblichen Eigentumsvorbehalte nach §6 der unverbindlichen Konditionsempfehlungen des Bundesverbandes des Deutschen Baustoffhandels e.V. vom 01.01.1977.
4. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch anstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselseitige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser heraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in dieses Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
6. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 25%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentumsanteil entspricht. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 6 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
7. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer bereits jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
8. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in der Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer bereits jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Abs. 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
9. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 6,7 und 8 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Sicherungsübereignungen, ist der Käufer nicht berechtigt.
10. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gem. § 6,7 und 8 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
11. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
12. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.
13. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
14. Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt. Unsere Kunden willigen ein, dass wir Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen aus dieser Geschäftsbeziehung gem. §29 BDSG übermitteln. Unsere Kunden können Auskunft über die betreffenden gespeicherten Daten gem. § 34 BDSG verlangen.
15. Rücknahmen: Die Rücknahme von Ware ist grundsätzlich nur nach vorheriger Absprache möglich. Waren, die wir nicht am Lager bevorraten und ausschließlich für Sie bestellt wurden, sowie Aktionsartikel und Zuschnittwaren können nicht zurückgenommen werden. Die Rücknahme von Sackware und chemischen Baustoffen ist aufgrund der Haltbarkeit der Produkte nur innerhalb von 4 Wochen möglich. Retouren werden mit mindestens 10 % Retourekosten vom Warenwert gutgeschrieben. Erfolgen Rücknahmen durch unseren Fuhrpark fallen die Logistikkosten prinzipiell an. Generell gilt, dass Rücknahmen nur in wiederverkaufsfähigem Zustand der Ware angenommen werden. Sonderanfertigungen und Kommissionsware sind von der Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
X. Weitergehende Leistungen
Übernehmen wir aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung aus Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelemente, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage; wir bieten unsere Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. der Technischen Vorschriften der VOB/C an.
XI. Haftung aus Delikt
Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
XII. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für die Nebenleistungen sind bei Lieferungen fällig und sofort und ohne jeden Abzug zahlbar. Scheck- und Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung und unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung.
2. Die Gewährung eines Zahlungszieles, wie auch Skontoabsprachen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vereinbarung.
3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
4. Verzugszinsen berechnen wir mit den banküblichen Überziehungszinsen zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen gegenüber unserer kaufmännischen Kunden bleibt hiervon unberührt.
5. Falls ein Kreditlimit von mehr als € 10.000 von uns eingeräumt wird, verlangen wir grundsätzlich Sicherheiten.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist- auch im Falle der Lieferung "frei Baustelle" – die jeweilige Verladestelle.
2. Bei allen sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand der Sitz unserer Firma.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunden seinen Firmensitz im Ausland hat.
XIV. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus den mit uns geschlossenen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen, wie auch der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
3. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsbeziehung notwendige personenbezogene Daten und bearbeiten diese im Wege der EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.
XV. Datenschutz
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XVI. Alternative Streitbelegung
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